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Das Gesetz von Varr Annor

Wie alle Bürger des Kaiserreiches sind auch die Bürger Varr Annors treu der Kaiserin, dem Reich und den Gesetzen.

Das im ganzen Cendarischen Reich geltende Gesetz: Consitutio Criminalis Juliana darf von Königen, Fürsten oder Grafen für die ihnen unterstellten Gebiete und Regionen erweitert, aber nicht ausser Kraft gesetzt werden. Für die Bürger Varr Annors ist ihr Gesetz äusserst wichtig. Neben den verschiedenen Einflüssen des Glaubens ist das festgeschriebene Gesetz massgeblich für die Moral und die Werte einer Region. Was erlaubt ist und was nicht, wird durch die Gräfin erlassen und von bevollmächtigten Richtern und Wachleuten durchgesetzt.

Das Gesetz von Varr Annor 

Vorwort
Dieses sei das Gesetz von Varr Annor und bindend für jeden der sich auf Varr Annor befindet, ganz gleich welcher Herkunft, Rasse oder welchen Geschlechtes.

Bei Nichteinhaltung ist mit allen im folgenden aufgeführten Strafen zu rechnen.
Die Bürger Varr Annors sollen in Frieden und Freiheit leben können.

Die Achtung vor dem Leben und dem Kreislauf, sowie vor Pekar und dem Kaiserreich Cendara,  sowie die friedliche Koexistenz der Bürger soll durch dieses Gesetz für alle Bürger, Ehrenbürger und Gäste gewährleistet werden. Dieses Gesetz ist die Erweiterung der

Constitutio Criminalis Juliana und auf Varr Annor in vollem Umfang gültig.


1. Rechtssysteme im Kaiserreich, Rechtsprechung, Allgemeines
2. Straftaten, Gerichte, Gerichtsstätten und Verfahren
3. Herrscher
4. Bürger und Gäste
5. Handel, Verträge, Verbotene Waren
6. Religion und Glaubensfreiheit
7. Rechtsprechung und Verhältnismässigkeit
8. Mögliche Strafen

 


1. Rechtssysteme im Kaiserreich, Rechtsprechung, Allgemeines:
Es gibt im Kaiserreich verschiedene Rechtssysteme und verschiedene Rechtsprechungen. Nachfolgend sollen einige aufgezählt werden:
Das allgemeine Recht die Constitutio Criminalis Juliana
Die Rechtssysteme der einzelnen Gebiete des Kaiserreiches Cendara, welche das allgemeine Recht ergänzen, nicht aber ausser Kraft setzen dürfen. Sonderrechte für bestimmte Völker, Gruppen oder Individuen. Diese Rechte werden von ihrer kaiserlichen Majestät vergeben.
Kriegsrecht, welches über ein Gebiet verhängt werden kann, welches sich im Kriegszustand befindet. Das Kriegsrecht kann durch die Lehnsherren verhängt, allerdings von ihrer kaiserlichen Majestät jederzeit aufgehoben werden. Die Rechtsprechung und damit auch die Interpretation der einzelnen Inhalte geschieht durch die Vasallen der Kaiserin. Konkret sind dies: Fürsten, Herzöge und Grafen für die Fälle die ihr eigenes Gebiet betreffen. Oder von ihnen bevollmächtigte Richter. Für Exterritoriale Konflikte kann eine bilaterale oder auf Wunsch der Kontrahenten eine kaiserliche Rechtsprechung erfolgen.
Die Entscheidungsgewalt der Kaiserin ist nicht an dieses Recht gebunden. Die Kaiserin und ihre Entscheide stehen immer über jeglichem Rechtsgutachten oder Gerichtsurteil.

 


2. Gerichte, Gerichtsstätten und Verfahren.


2.1 Straftaten
Straftaten sind jegliche Handlungen die Gegen Bürger, deren Leben oder ihre Habe gerichtete Handlungen, sowie alle Handlungen die die Destabilisierung des Kaiserreiches zur Folge haben oder unterstützen. Die im folgenden aufgeführten Vergehen werden geahndet durch Varr Annor. Zur allgemeinen Sicherheit wird auf die Einhaltung geachtet und jedes Vergehen bestraft. Das angemessene Strafmass entscheidet der Graf/die Gräfin, oder ein durch sie bevollmächtigter Richter. Nicht ausschliesslich aufgezählt beinhaltet dies folgende Tatbestände:


Unehelicher Geschlechtsverkehr mit Tieren

Verunglimpfung des Lebens und des Kreislaufes


Diebstahl - Die Aneignung fremden Eigentums

Sachzerstörung -  Die Zerstörung fremden Eigentums 


Körperverletzung – Die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit Anderer in jeder Form


Zerstörung von Eigentum Varr Annors - Jedwede Zerstörung öffentlicher Plätze oder Gebäude, Gräflicher Besitztümer oder anderer Besitztümer der Grafschaft


Täuschung - jegliche Vortäuschung falscher Tatsachen, Titel, Waren, Urkundenfälschung, Falschmünzerei,das verdünnen alkoholischer Getränke, etc


Verschwörung - Alle Tätigkeiten, welche das Kaiserreich, ihre kaiserliche Hoheit, oder von ihrer kaiserlichen Hoheit eingesetzte Vasallen in ihrer Sicherheit gefährden.


Sklaverei - Einschränkung der Freiheit Anderer und oder Zwang zur Arbeit (Ausgenommen die Festsetzung von Straftätern oder die Bestrafung durch ein Gericht)


Ruhestörung - im weiteren Sinne die Beleidigung der Gräflichen Ohren (oder derer seiner geliebten Bürger) durch falschen Gesang oder Lärm des Nachts


Steuerhinterziehung - Das Verschweigen von Einnahmen oder die Vorenthaltung voller Steuern oder Teilen davon 


Nekromantie - Die Erhebung toter Elfen, Menschen, Zwerge, Kender und allen Mischformen daraus, sowie die störung der Totenruhe derselben


Dämonologie - Paktieren, Anbeten, Beschwören mit Wesen aus den Niederhöllen, Dämonen und Dergleichen, sowie aller Diener und Kreaturen die mit Quaron, Rahja oder den Göttern des Chaos in Verbindung stehen.


Leichenschändung - Verstümmelung, Freilegung, Missbrauch, Erweckung der Körper verstorbener Menschen, Elfen, Zwerge, Kender und aller Mischformen aus diesen.


Mord - im weiteren Sinne die Tötung einer Person zum eigenen Zwecke, ausgenommen sei die Verteidigung von Leib und Leben und der eigenen Familie.


Anmerkung 1. In Notwehr begangene Straftaten stellen keine Straftaten dar. Im Zweifelsfalle
entscheidet der zuständige Vasall über die Verhältnismässigkeit der begangenen Tat.
Anmerkung 2. Ebenfalls keine Straftat nach 2.1 stellt die Bestrafung eines Straftäters nach 2.1  dar.
Anmerkung 3. Im Kriegsfall gelten besondere Bestimmungen
Anmerkung 4. Grundsätzlich ist bezüglich des Urteils zu unterscheiden zwischen Straftaten die unter Vorsatz begangen wurden und solchen, die aus Fahrlässigkeit entstanden.


2.2 Anklage und Gerichtsbarkeit
Vor einem Gericht (nach 2.3) klagen kann jede Person männlichen oder weiblichen Geschlechts,
welche die folgenden kumulativ zu erfüllenden Kriterien erfüllt:
1. Die Person gehört der Rasse Mensch, Elf, Zwerg, Kender, Hobbit oder einer Mischform zwischen den eben genannten Rassen an.
2. Die Person ist entweder adligen Geschlechts oder sie hat 3 Zeugen, welche den guten Leumund der klagenden Person bezeugen und welche selbst einen einwandfreien Leumund haben.
3. Ausdrücklich davon ausgenommen sind: Quaroniten und Spiralchaoten, welche als solche zu erkennen sind, oder sich durch ihre Taten und/oder Worte als solche zu erkennen gegeben haben. Ausserdem ist Orks, Drow, Trolle, Werwölfe und Vampire sowie Mischformen aus diesen Wesen ausdrücklich keine Klage vor einem Gericht möglich!
2.3 Die Gerichtsbarkeit liegt bei den Lehnsherren des Gebietes, auf welchem die Straftat geschehen ist. Freiherren haben grundsätzlich keine Blutgerichtsbarkeit, was bedeutet, dass sie keine Todesstrafen oder andere Leibesstrafen aussprechen dürfen.
Ein Urteil kann an eine nächst höhere Instanz weitergezogen werden, wenn mindestens 2 der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:


1 Zehn (10) Personen, welche die Voraussetzungen aus 2.2.2 erfüllen, bürgen mit ihrer Ehre für die Angeklagte Person.
2 Die Schuld der Person ist nicht durch unwiderlegbare Beweise bestätigt.
3 Die Schuld der Person ist nicht durch ein Geständnis, welches nicht unter der Folter zustande gekommen ist belegt wurde.
4 Es sind neue Beweise oder Zeugenaussagen zutage getreten die den Angeklagten Entlasten
Anmerkung 1. Ein einmal gefälltes Urteil kann nur einmal in eine höhere Instanz weitergezogen werden.

 

 

 


3. Herrscher
Varr Annor ist eine Grafschaft des Kaiserreiches Cendara und nur der Kaiserin selbst unterstellt. Der Graf/Die Gräfin erlässt Gesetze und führt die Grafschaft im Sinne ihrer Kaiserlichen Majestät. Ausserdem ernennt der Graf/ die Gräfin Richter die nach diesem Gesetz Recht sprechen und erhält so die öffentliche Ordnung. Der Graf sorgt für die Sicherheit der ihm Schutzbefohlenen und die Wahrung ihrer Rechte.


4. Bürger und Gäste von Varr Annor


4.1 Wer da ist Bürger von Varr Annor
1.  Als Bürger von Varr Annor durch den Grafen/ die Gräfin anerkannten Bürger oder Ehrenbürger.


2. Bürger haben einen Wohnsitz auf dem Grund Varr Annors und erhalten zur Bestätigung ihrer Bürgerschaft eine Urkunde/ Steuerkarte auf der gezahlte Steuern vermerkt sind. Diese wird ein mal im Jahr erneuert.


3. Ausserdem sei jeder ein Bürger Varr Annors der als Kind Varr Annor`scher Bürger geboren ist und erhält zu diesem Anlass eine Urkunde.


4.2 Ehrenbürger
Ehrenbürger werden vom Grafen/ der Gräfin ernannt. Ihnen steht es jederzeit zu Varr Annor zu besuchen, zu durchqueren und in Varr Annor gegen Abgabe der Hälfte der Bürgerlichen Steuern Handel zu betreiben. Im ersten Jahr nach Ernennung ist der Handel Steuerfrei.
Eine Befreiung der Steuer kann auf der Urkunde eines Ehrenbürgers mit besonderen Verdiensten vermerkt sein.


4.3. Aberkennung des Bürgerstatus
Der Bürgerstatus kann durch den Grafen /die Gräfin aberkannt werden. Jene denen der Bürgerstatus aberkannt wurde, haben den Grund und Boden Varr Annors zu verlassen. Sie dürfen nur mit besonderer Erlaubnis Varr Annor durchreisen oder besuchen. Ihnen wird der Handel auf dem Boden der Republik streng verboten.


4.4 Gäste Varr Annors
Gäste von Varr Annor besitzen eine Aufenthaltserlaubnis, ausgestellt durch den Grafen/ die Gräfin, einen vom Grafen/ der Gräfin bevollmächtigten Richter oder den Hafenmeister.


5. Handel, Verbotene Waren, Verträge und Abgaben
5.1 Verbotene Handelswaren
Diese Waren dürfen auf Varr Annor weder mitgeführt noch gehandelt werden:
Warpstein
Sklaven
Artefakte jeder Art die mit den Mächten des Chaos, oder derer Götter, Sowie Quaron oder ähnlichen Gottheiten gewidmet, geweiht oder mit ihnen in Verbindung zu bringen sind

 


5.2 Abgaben und Verträge
1. Händler und Bürger werden anhand ihres Umsatzes besteuert und leisten ihre Abgaben einmal in jeder Mondphase.
2. Von jedem Gewinn ist der 12. Teil als Steuer an Varr Annor abzugeben. Wer dies aus welchem Grunde auch immer nicht vermag, muss ein Dokument der Steuerbefreiung beantragen und sein Anliegen mit Zeugen begründen
3. Verträge, schriftlich oder mündlich (nur mit Zeugen) sind bindend und müssen beiderseits erfüllt werden. Täuschungen oder Vortäuschung falscher Tatsachen werden strengstens bestraft.

 

Anmerkung: Geschäfte die unter falscher Tatsache geschlossen oder unter Betrug getätigt wurden sind ungültig. Waren oder Geld müssen zurückerstattet werden. Sollte dies nicht möglich sein entscheidet ein Gericht über das angemessene Strafmass.

 


6. Religionsfreiheit und Glaubensausübung
Auf  Varr Annor gilt die Freiheit des Glaubens und die Freiheit der Religion und ihrer Ausübung.
 Ausgenommen sind ausdrücklich jegliche Religionen, welche Leib und Leben der Bevölkerung Cendaras oder die Stabilität des Kaiserreiches gefährden. Nicht ausschliesslich aufgezählt sind dies Quaroniten, Rajaner, Lenoniten und Belarianer, Anhänger des Chaos und seiner Götter, Spiralchaoten sowie Anhänger des Namenlosen.


6.1 . Anhänger Quarons, welche ihre Religion aktiv betreiben, sind auf der Stelle zu töten. Quaroniten, welche ihren Irrglauben passiv betreiben, sind zu bekehren und der Kirche Pekars zu übergeben. Rückfällige passive Quaroniten sind zu töten. Das Selbe gilt für alle Religionen, welche in §6 aufgezählt werden sowie allfällige weitere Religionen, welche durch die Kirche Pekars zu bestimmen sind.


7. Rechtsprechung und Verhältnismässigkeit
Ob der Sachverhalt einer Straftat vorliegt oder es strafmildernde Umstände gibt, entscheidet im Zweifelsfalle die Obrigkeit oder ein Richter nach Anhörung aller Beteiligten und Aussagewilliger Zeugen.


1. Folter sollte nur mit äusserster Vorsicht angewandt werden und beim Angeklagten keinen
bleibenden Schaden hinterlassen.
2. Ein unter Folter erwirktes Geständnis ist von einem Gericht abzulehnen oder zumindest
anzuzweifeln. Ein solches Geständnis ist kein Beweis und kann keine Grundlage für ein Urteil
bilden.
3. Ein Urteil kann bei neu auftretenden Beweisen, Geständnissen oder anderweitig strafrechtlich
relevanter Gegebenheiten revidiert werden.
4. Eine Straftat kann nur einmal verurteilt werden. Eine weitere Verurteilung ist ausgeschlossen, es sei denn 3 trete in Kraft


7.3 Verhältnismässigkeit
1. Bei der Rechtsprechung sind alle Faktoren, welche zur Tat geführt haben, zu berücksichtigen. So ist z.B. ein Mundraub anders zu beurteilen als ein Diebstahl, der aus Habgier erfolgte.
2. Das Urteil ist der Straftat anzupassen.
3. Bei mehrfach unverhältnismässiger Verurteilung eines Gerichtes kann bei ihrer kaiserlichen Majestät eine Aufsichtsbeschwerde erfolgen und der gerichtlichen Instanz können die Befugnisse entzogen werden.


8. Mögliche Strafen
Bei verstoss gegen das geltende Gesetz ist mit allen im folgenden Aufgeführten Strafen zu rechnen. Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann durch den Rechtsprechenden Richter zu jeder Zeit erweitert werden.


Geldstrafe
Prügelstrafe
Anprangern
Knüppeln
Arbeitsstrafe
Kerker
Fährdienst
Schandlauf
Latrinendienst
Kielholen
Abtrennen von Extremitäten
Verbannung
Tauchen
Hängen
Enthauptung
Ertränken
Scheiterhaufen

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